Familien- und schulergänzende Kinderbetreuung
Der Kantonsrat hat am 27. April 2022 das Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG) angenommen und die Verordnung (KiBeV) tritt per 1. Juni 2024 in Kraft. Durch das Gesetz soll die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung mittels ergänzender Kinderbetreuung erleichtert, die Integration und Chancengerechtigkeit für Kinder verbessert und die Kinder in ihrer Entwicklung gefördert werden.
Betreuungsangebote:
Die Gemeinden stellen nach diesem Gesetz ein ausreichendes Kinderbetreuungsangebot sicher.
Die Gemeinde Ingenbohl hat bereits ein ausreichendes Angebot an familienergänzender Kinderbetreuung für Vorschulkinder und es sind keine Anpassungen durch den Gemeinderat notwendig.
Für die Vermittlung von Tagesfamilien hat der Gemeinderat eine Vereinbarung mit der Mythenand GmbH abgeschlossen. Die Mythenand GmbH ist seit vielen Jahren im Talkessel tätig und vermittelt Tagesfamilien an interessierte Eltern. Ingenbohler Familien können durch diese Zusammenarbeit weiterhin auf das bestehende Netzwerk und die jahrelange Erfahrung der Mythenand GmbH zählen.
Der Gemeinderat hat anerkannt, dass im schulergänzenden Bereich Aufholbedarf besteht und das vorhandene Angebot ausgeweitet werden muss. Die Gemeinde Ingenbohl ist deshalb eine Zusammenarbeit mit dem Drittanbieter pop e poppa eingegangen. Pop e poppa führt ein schweizweites Netzwerk an Kitas, Spielgruppen und schulergänzenden Betreuungsangeboten und ist mit seiner langjährigen Erfahrung ein starker Partner für die Gemeinde Ingenbohl. Im Kanton Schwyz führt pop e poppa bereits eine Kita und ein schulergänzendes Betreuungsangebot in Pfäffikon und kennt daher die kantonalen Vorgaben bestens.
Mit diesem Angebot werden die bestehenden Angebote (Mittagstisch, Nachmittagsbetreuung) abgelöst.
Nun werden die Details des Angebots ausgearbeitet und definiert. Weitere Informationen zum genauen Angebotsstart, Tarife, Anmeldemöglichkeit, etc. erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt.
Beiträge für Eltern:
Familien mit geringem Einkommen haben nach dieser Verordnung ab dem 1. August 2024 Anspruch auf Beiträge für externe Kinderbetreuung. Subventioniert wird nur ein Teil der Kinderbetreuungskosten: die Eltern haben einen Mindestbeitrag und einen einkommensabhängigen Selbstbehalt selber zu finanzieren. Zudem müssen für Beiträge folgende Kriterien erfüllt werden:
- massgebendes Einkommen der Unterhaltspflichtigen liegt unter CHF 153’215.00 (nach Abzug der Sozialabzüge gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG pro Kind unter 18 Jahren im Haushalt)
- Kinder zwischen 3 Monaten und Ende Primarstufe
- Inner- oder ausserkantonale Betreuungseinrichtung, welche den kantonalen Vorgaben und Qualitätsstandards entspricht
- externe Kinderbetreuung muss an Mindesterwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung der Unterhaltspflichtigen geknüpft sein und in angemessenem Verhältnis zum Beschäftigungsgrad stehen (allenfalls gibt es zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Anspruchskriterien)
- Zuständig für die Ausrichtung der Beiträge ist die zivile Wohnsitzgemeinde der Unterhaltspflichtigen bzw. des sorgeberechtigten Elternteils
Eltern aus dem Kanton Schwyz können seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2024 ein Gesuch für Kinderbetreuungsbeiträge unter sz.kibon.ch bei ihrer Wohngemeinde einreichen. Die ersten Auszahlungen der Kinderbetreuungsbeiträge erfolgen im August 2024. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Kantons Schwyz.
Zugehörige Objekte
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Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Soziales | +41 41 825 05 35 | soziales@ingenbohl.ch |
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