Erleichterte Einbürgerung
Die erleichterte Einbürgerung gilt für:
- Ausländerinnen oder Ausländer, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind. Die Ehefrau oder der Ehemann muss bereits vor der Heirat Schweizerin oder Schweizer gewesen sein.
- staatenlose Kinder
- Kinder unter 22 Jahren eines eingebürgerten Elternteils
- Personen der dritten Ausländergeneration
Für die erleichterten Einbürgerungen ist der Bund zuständig. Das Staatssekretariat für Migration entscheidet über die Einbürgerung in einem administrativen Verfahren.